Zuständigkeit und Aufgaben
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Die Zuständigkeiten der Ortsbeiräte ergeben sich aus § 4 der Hauptsatzung der Stadt Neuwied:
Abs.1
Die Ortsbeiräte haben die Aufgabe, durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung Belange des Ortsbezirks zu vertreten und den Stadtrat und die Verwaltung zu unterstützen.
Abs. 2
Die Ortsbeiräte sind zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlussfassung des Stadtrates zu hören
Abs. 3:
Die Ortsbeiräte sind insbesondere zu hören:
- zum Entwurf des Haushaltsplanes, soweit es sich um Ansätze für den Ortsbezirk handelt,
- bei der Erstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen und wesentlichen Änderungen und Ergänzungen von Flächennutzungsplänen im Bereich des Ortsbezirkes
- bei Errichtung, wesentlichen Erweiterungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und anlagen im Ortsbezirk,
- bei Errichtung, wesentlichen Erweiterungen und Veränderung von verkehrsberuhigten Zonen im Ortsbezirk,
- zu Einwohneranträgen, die Angelegenheiten des Ortsbezirks betreffen (§ 17 Gemeindeordnung).
Abs. 4:
Den Ortsbeiräten werden folgende Aufgaben des jeweiligen Ortsbezirk zur Abschließenden Entscheidung übertragen:
- Gestaltung und Pflege des Ortsbildes,
- Gestaltung und Pflege der Friedhöfe, Grünanlagen, Kinderspielplätze, Sport-, spiel- und Freizeitanlagen, Brunnen und Denkmäler im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen Richtlinien im Benehmen mit der Verwaltung,
- Verwendung von spenden entsprechend dem Spendenzweck,
- Festlegung von Containerstandorten im Benehmen mit der Verwaltung,
- Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen Richtlinien
- Vergabe von Plätzen an Marktbeschicker und Schausteller, soweit nicht als Markt nach der Gewerbeordnung festgesetzt,
- Durchführung und Unterstützung von Festen, die sich im Wesentlichen auf den Ortsbezirk beziehen,
- über die Teilnahme an Wettbewerben des Kreises und Landes im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
Abs. 5:
Der Stadtrat kann unabhängig von den Zuständigkeiten der Ortsbeiräte Angelegenheiten an sich ziehen. Er ist an Beschlüsse eines Ortsbeirats nicht gebunden.












